AGB´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

der Sanver Kaminsanierung KG

1. Die nachstehenden Bedingungen sind wesentlicher Inhalt eines jeden auch zukünftigen – mit der

Sanver Kaminsanierung KG abgeschlossenen – Vertrages. Die Lieferungen, Leistungen und

Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichende allgemeine

Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern der Sanver Kaminsanierung KG gelten als nicht

beigesetzt und werden nicht wirksam.

 

2. Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom Auftragnehmer ausgepreistes Angebot als

unverbindlicher und freibleibender Kostenvoranschlag zu verstehen. Die Sanver Kaminsanierung

KG ist, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, dreißig Tage ab Ausstellungsdatum

an das Angebot gebunden. Werden im Angebot keine anderen Regelungen getroffen, gelten die

Preise als veränderliche Preise. Alle Unterlagen werden in deutscher Sprache erstellt.

 

3. Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein

Leistungsverzeichnis beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und

Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des

Auftragnehmers zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des Auftragnehmers führen. Wird die

Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine

vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280%

des zutreffenden Kollektivvertragslohnes. Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen

werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 22% verrechnet, falls im Angebot keine andere Regelung

vereinbart ist.

 

4. Das Zustandekommen eines Vertrages bedarf jedenfalls der Schriftlichkeit (Auftragsschreiben).

Desgleichen gilt für Zusatzaufträge. Für den durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter

angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung

preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den

Auftragnehmer ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit.

Auf Verlangen legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung ein

Zusatzangebot. Stellt sich bei einem unverbindlichen und freibleibenden Kostenvoranschlag, im Sinne

des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar

heraus, so hat dies der Auftragnehmer zu dem Zeitpunkt dem Auftraggeber anzuzeigen, zu welchem

eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist.

Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf angeordnete Leistungen anzuwenden. Der

Auftraggeber hat Leistungen, die der Auftragnehmer abweichend vom Vertrag ausführt, dann

anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem

mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.

 

5. Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, andernfalls müssen sie ausdrücklich als „Fixtermin“

bezeichnet sein. Lieferverzüge führen nicht zu Schadensersatzansprüchen. Die Lieferverpflichtung

ruht solange der Auftraggeber mit einer Zahlung- auch aus anderen Rechtsgeschäften in Verzug ist.

Sofern Transportlieferungen über Dritte erfolgen, erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe an den

Übernehmer (=Auftraggeber). Transportschäden oder Verlust der Ware gehen somit stets zu Lasten

des Übernehmers. Die Sanver Kaminsanierung KG haftet bei der Übernahme von Materialien über

Dritte nicht für Transportschäden, Verlust oder Materialqualität; desgleichen gilt die Nichthaftung bei

Übernahme von Materialien direkt über den Auftraggeber, welche von Diesem beigestellt werden.

 

6. Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung

nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem

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vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis Bei Regie erfolgt die Vergütung nach dem

tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor. Die

Verrechnung erfolgt „Hohl für Voll“. Mit Bezahlung der Schlussrechnung sind alle gegenseitigen

Forderungen abgegolten. Sämtliche Preise sind freibleibend. Zahlungen haben grundsätzlich binnen 7

Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Fälligkeit ist unabhängig vom Rechnungserhalt. Bei

Zahlungsverzug ist der Auftraggeber zu Verzugszinsen in Höhe unbesicherter Gewerbekredite

zumindest aber 6 %p.a. verpflichtet. Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung beginnen

auch ohne Einmahnung durch den Auftraggeber zu laufen. Sämtliche auch außergerichtliche Kosten

der Geltendmachung gehen einschließlich jenes eines Inkassodienstes, zu dem für diesen mit

Verordnung festgelegten Tarifen zu Lasten des Auftraggebers. Die Geltendmachung eines weiteren

Schadens ist davon unabhängig. Die Erstellung von Teilrechnungen ist gestattet und können

entsprechend dem Leistungsfortschritt monatlich gelegt werden. Ist ein Skonto vereinbart und sind die

Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Auftraggeber berechtigt, das

Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die

Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalt der

Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg, wenn nicht anders

vereinbart, unzulässig. Vertritt der Auftraggeber die Meinung, eine vom Auftragnehmer gestellte

Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem Auftragnehmer

innerhalb von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum unter Angabe der konkreten schriftlichen Gründe

bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus,

verliert der Auftraggeber die Berechtigung zum Skontoabzug. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht

geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des

Auftragnehmers steht. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarung

zwischen dem Auftraggeber und der Sanver Kaminsanierung KG vereinbart.

 

7. Gelieferte Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes Eigentum der

Sanver Kaminsanierung KG. Die Sanver Kaminsanierung KG ist berechtigt, im Falle des

Zahlungsverzuges auch ohne Vertragsrücktritt die Herausgabe zu begehren und die Rücknahme

vorzunehmen. Für den Fall der Weiterveräußerung oder Verabredung des gelieferten Materials vor

voller Bezahlung aller Rechnungen- auch aus anderen Geschäften – bietet der Auftraggeber hiermit

unwiderruflich die Abtretung der ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung gegenüber seinem

eigenen Auftraggeber umstehenden Forderungen bis zur Höhe seiner Verpflichtung der Sanver

Kaminsanierung KG gegenüber an. Die Abtretung wird durch die Annahme der Sanver

Kaminsanierung KG wirksam.

 

8. Angefertigte Planskizzen, fertige Pläne und Ähnliches sind urheberrechtlich geschützt und dürfen

weder an Dritte weitergegeben, noch widerrechtlich verwendet werden. Diesbezüglich schützt das

Gesetz den so genannten geistigen Urheber (Planverfasser). Es wird ausdrücklich festgehalten, dass

sämtliche Urheber- und sonstige Rechte an den von Sanver Kaminsanierung KG hergestellten

Plänen, Entwürfen, Energieausweisen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bei Sanver

Kaminsanierung KG verbleiben.

 

9. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen, Statische

Unterlagen u. dgl.) sind vom Auftraggeber so rechtzeitig zu beschaffen und kostenlos beizustellen,

dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den Auftragnehmer erfolgen kann.

Sind Ausführungsunterlagen vom Auftragnehmer beizustellen, sind diese vom Auftraggeber auch zu

vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMEN

darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Vertrag

vorgesehen ist.

 

10. Wenn im Anbot/Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der Auftraggeber den

erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem Auftragnehmer kostenlos in der für die

Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle während der gesamten Bauzeit zur

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Verfügung. Die Kosten des Verbrauchers trägt der Auftraggeber. Arbeits- und Lagerplätze, sowie

allfällig notwendige Zufahrtswege für LKW, Betonmischer und dergleichen werden vom Auftraggeber

kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug oder Konkurs

über das Vermögen des Auftraggebers ist die Sanver Kaminsanierung KG befugt, vom Vertrag

zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. In diesem Fall sind die Sanver

Kaminsanierung KG alle bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung angelaufenen tatsächlichen

Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

 

12. Für ordnungsgemäß schriftlich gerügte Mängel, welche unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 5

Werktagen nach Übergabe bekannt zu geben sind, leistet die Sanver Kaminsanierung KG nach

dessen Wahl Gewähr durch Verbesserung (=Mängelbehebung), Austausch gegen eine mängelfreie

Ware, Preisminderung oder auch Vertragsaufhebung und Begutschriftung des Kaufpreises. Der

Auftraggeber kann Preisminderung oder Wandlung erst nach schriftlicher Nachfristsetzung begehren,

wenn die Sanver Kaminsanierung KG nicht innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung

(=Mängelbehebung) oder einen Warentausch vornimmt. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des

Auftraggebers gegen die Sanver Kaminsanierung KG verjähren, sofern nicht ausdrücklich schriftlich

anders vereinbart, längstens nach sechs Monaten nach Ablieferung der Ware. Bei Vorliegen von

Mängeln kann maximal jene Summe einbehalten werden, die dem Wert der Mängel entspricht. Diese

ist aber nach Behebung der Mängel unverzüglich (binnen max. 7 Tage) zu bezahlen.

 

13. Für Schäden ist die Haftung der Sanver Kaminsanierung KG für Schadensersatz welcher Art auch

immer, auf besonders grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt. Für die Bearbeitung der Projekte

besteht seitens der Sanver Kaminsanierung KG eine Haftpflichtversicherung. Die Haftung ist mit der

jeweiligen Versicherungsleistung des Versicherers in dem jeweiligen Schadensfall begrenzt. Eine

Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter,

Folgeschäden, mittelbare Schäden oder Begleitschäden wird gänzlich ausgeschlossen. Sämtliche

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Sanver Kaminsanierung KG verjähren

spätestens 2 Jahre nach Ablieferung der Ware/Leistung, selbst dann, wenn der Mangel später

erkennbar wird. Der Käufer bzw. der Auftraggeber verzichtet der Sanver Kaminsanierung KG

gegenüber ausdrücklich auf die Geltendmachung von Regressansprüchen für erbrachte

Gewährleistung und für die Sachschäden gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Er verpflichtet sich, den

vorstehenden Verzicht jeden weiteren Unternehmer bei sonstiger Schade- und Klagloshaltung der

Sanver Kaminsanierung KG durch ihn zu überbinden.

 

14. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom vertragsgegenständlichen Objekt fotographische Aufnahmen zu

machen und dieselben für Public Relations oder werbliche Zwecke unentgeltlich zu verwenden.

 

15. Bei einem Rücktritt nach Unterfertigung des Vertrages, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer dies

mitzuteilen und für bereits entstandenen Leistungen und Kosten in vollem Umfang zu entschädigen.

 

16. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen mit der

Sanver Kaminsanierung KG ihm gegenüberzustehenden Forderungen.

 

17. Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus einem Vertrag bedarf der vorherigen

schriftlichen Zustimmung der Vertragspartner. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines

Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge und bleiben die übrigen

Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die

dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am

nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

18. Es wird ausdrücklich österreichisches materielles und formelles Recht vereinbart. Erfüllungsort ist Sitz

des Unternehmens, der Gerichtsstand ist unabhängig von der Höhe des Streitwertes das

Bezirksgericht Gänserndorf.

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19. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung der

Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform und der Unterfertigung durch sämtliche Parteien. Dies

gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

 

20. Die Sanver Kaminsanierung KG behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von

Gründen zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden dem Auftraggeber spätestens zwei

Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesendet. Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der neuen

AGB nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Empfang, gelten die geänderten AGB als

angenommen.

 

21. Mit der schriftlichen Bestellung bestätigt der Auftraggeber zudem den Erhalt und die vollständige

Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sanver Kaminsanierung KG.

 

Wien im April 2019